Schulrecht
Schulrechtlicher Status von KUS
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat KUS einem Schulbesuch im Ausland gleichgestellt. Dies bedeutet, dass für die Schülerinnen und Schüler, die an KUS teilnehmen, die gleichen schulrechtlichen Regelungen zutreffen wie für Schüler*innen, die im Ausland eine Schule besuchen.
Nach der Gymnasialschulordnung (GSO) gelten in Bayern folgende Regelungen:
Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland: Bei KUS Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird (§ 35 (1) GSO). Voraussetzung ist, dass im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel erreicht wurde (§ 35 (2) GSO).
Entsprechende Regelungen gibt es auch in den anderen Bundesländern. Bisher wurden alle ausgewählten Jugendlichen unabhängig ihres Bundeslandes von ihren Heimatschulen für das KUS-Projekt beurlaubt.
Teilnahmebestätigung/Bestätigung über erbrachte Leistungen
Der*die Schüler*in erhält nach Beendigung des Projektes eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen.